Samstag, 10. März 2012

Geburtsurkunden adoptierter Kinder

Ein adoptiertes Kind erhält nach seiner Adoption einen neuen Familiennamen und eine neue Geburtsurkunde. Der neue Familiename ist der Name der Adoptiveltern. Nur wenn es es aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann auch der bisherige Familienname dem neuen Namen beigefügt werden.

In der neuen Geburtsurkunde sind als Eltern die Adoptiveltern eingetragen. Lediglich in dem Geburtenregister - früher in der Abstammungsurkunde - sind die Namen der leiblichen Eltern bei Inlandsadoptionen aufgeführt. Adoptierte können diese im Alter von 16 Jahren einsehen. Im Ausland geborene haben dieses Recht nicht. Es gibt kein Geburtenregister für sie und keine Abstammungsurkunde. Wenn die Adoptiveltern nicht selbständig die Namen der Eltern des Kindes in Erfahrung bringen und aufbewahren, gehen sie verloren. Sie spielen in rechtlicher Hinsicht keine Rolle mehr.

Dieses Konstrukt soll dafür sorgen, dass das angenommene Kind auch in der Außenwirkung einem leiblichen Kind gleichgestellt wird. Alle behördlichen Urkunden des Adoptivkindes sollen suggerieren, das Kind sei in die Familie geboren worden.

Tatsächlich ist die neue Geburtsurkunde wirklichkeitsfern und befremdlich. Eine Geburtsurkunde soll die Geburt eines Kindes beurkunden. Das adoptierte Kind wird von seinen neuen Eltern angenommen, aber es wurde nicht von ihnen geboren. Die leibliche Abstammung ist ja gerade nicht von den Adoptiveltern. Für im Ausland Adoptierte gibt es höchstens noch in dem Adoptionsurteil einen Bezug auf die leiblichen Eltern. Doch selbst dies ist in äthiopischen Urteilen nicht die Regel. Dabei hat jedes adoptierte Kind leibliche Eltern.

Es gibt darüberhinaus überhaupt keinen Grund die leiblichen Eltern auf der Geburtsurkunde zu verschweigen. Man kann - und sollte - davon ausgehen, dass das Persönlichkeitsrecht des Adoptierten mehr dadurch geschädigt wird, dass die leiblichen Eltern unterschlagen werden, als dass im Umgang mit Behörden die Adoption verheimlicht werden kann. Der Geburtsname des Kindes wie auch die Namen der leiblichen Eltern sind wichtige Bestandteile der Identität eines jeden Menschen und müssen urkundlich wie auch tatsächlich geschützt werden. Zurzeit geht beides verloren, sobald das Kind adoptiert wird.  

2 Kommentare:

  1. Gratulation!
    Nur selten habe ich, außerhalb von Fachbüchern, einen derart realistischen Kommentar zu diesem Thema gelesen.

    AntwortenLöschen
  2. Danke für das Kompliment. Wenn Sie Erfahrungen oder Informationen im Hinblick auf Reformbemühungen haben, würde mich das sehr interessieren.

    AntwortenLöschen